Satzung

Die Satzung des TSV Eiche Köpenick e.V. wird von den folgenden Personen unterzeichnet: Gisela Narloch, Paul Fiebig, Hubert Kühn, Michael Narloch, Lutz Adamski, Erich Horn, Günther Zutz, Harry Hartkopf


§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 26.05.1990 gegründete Verein führt den Namen TSV Eiche Köpenick e.V. Er hat seinen Sitz in Berlin-Köpenick. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (Die Erstgründung erfolgte am 15.01.1896 als „Männer-Turn-Verein-Eiche“)

Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des LSB Berlin, dessen Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Kinder- und Jugendsports, des Breiten-, Freizeit- und Erholungssports.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke zur Ausübung des Sports.

Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aussagen, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 - Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden.

§ 4 - Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den erwachsenen Mitgliedern
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) auswärtigen Mitgliedern,
d) fördernden Mitgliedern,
e) Ehrenmitgliedern,

den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 5 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Antragstellung Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Austritt b) Ausschluss c) Tod

Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Im Ausnahmefall entscheidet der Vorstand.

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden a) wegen erheblicher Verletzung der Satzung, b) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung, c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben unsportlichen Verhaltens, d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflichten bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6 - Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 - Maßregelung

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden: a) Rüge, b) Verbot der Teilnahme an Wettkämpfen (Spielsperre) und den Veranstaltungen des Vereins. c) Ausschluss

Der Beschluss über die Maßregelung, die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist, ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

§ 8 - Organe

Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Beschwerdeausschuss

§ 9 - Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitglieder-versammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist Zuständig für: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, b) Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers, c) Entlastung und Wahl des Vorstandes, d) Wahl des Kassenprüfers, e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten, f) Genehmigung des Haushaltsplanes, g) Satzungsänderungen, h) Beschlussfassung über Anträge, i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5, Abs. 2 j) Berufung gegen Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5, Abs. 5 k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12 l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Beschlüssen m) Auflösung des Vereins

Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im I. Quartal durchgeführt werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt oder b) 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitglieder-versammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 v. H. der Anwesenden beantragt wird.

Anträge können gestellt werden: a) von jedem Erwachsenen Mitglied - § 4, Abs. 1 b) vom Vorstand

Anträge von Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindesten eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ereignisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 10 - Stimmrecht und Wählbarkeit

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 11 - Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Kassenwart.

Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

Vorstand im Sinne des $ 26 BGB sind: 1. der 1. Vorsitzende, 2. der 2. Vorsitzende 3. der Kassenwart Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

Dem erweiterten Vorstand gehören an: a) die Abteilungsleiter, b) der Jugendleiter, c) der Schriftführer, d) die Verantwortlichen für die Sponsoren

§ 12 - Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 13 - Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

§ 14 - Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.

§ 15 - Auflösung des Sportvereins

Über die Auflösung des Sportvereins beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.